Glossar

Glossar

Eine kleine Auswahl von wichtigen Begriffen und Definitionen rund um das Thema Migration.

Abschiebung
Abschiebung ist eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht. Sie darf nur dann vorgenommen werden, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und wenn die freiwillige Ausreise der ausländischen Person nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint (vgl. § 58 Aufenthaltsgesetz – AufenthG).

Asylberechtigte
Asylberechtigte sind ausländische Personen, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge / BAMF (bis zum 31. Dezember 2004 Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge / BAFl) oder einem Verwaltungsgericht als asylberechtigt nach Art. 16a Grundgesetz anerkannt worden sind. Sie genießen zugleich die Rechtsstellung nach der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 2 Abs. 1 AsylVfG).

Asylbewerber/-innen
Asylbewerber/-innen sind Ausländer/-innen, die Schutz vor politischer Verfolgung nach Art. 16a des Grundgesetzes suchen oder Schutz vor Abschiebung in einen Staat begehren, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist.

Asylverfahren
Eine ausländische Person, die sich auf das Asylrecht beruft (Asylbewerber/-in), muss ein Anerkennungsverfahren durchlaufen, das im Asylverfahrensgesetz festgelegt ist. Zuständig für die Durchführung der Asylverfahren aller Asylbewerber/-innen ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), das zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern gehört.

Aufenthaltsgesetz
Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950) ist das Kernstück des Zuwanderungsgesetzes. Es regelt die Einreise, den Aufenthalt, die Niederlassung, die Erwerbstätigkeit und die Aufenthaltsbeendigung von ausländischen Personen. Außerdem wird im Aufenthaltsgesetz erstmals auch das übergeordnete ausländerpolitische Ziel der Integrationsförderung geregelt. Die Grundsätze der staatlichen Integrationsmaßnahmen sind in den §§ 43 bis 45 AufenthG niedergelegt und werden durch die Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer/-innen und Spätaussiedler /-innen ergänzt. Das Aufenthaltsgesetz findet keine Anwendung auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und deren Familienangehörige sowie Diplomaten und Diplomatinnen.

Aufenthaltstitel
Für die Einreise und den Aufenthalt bedürfen Ausländer/-innen grundsätzlich einer Erlaubnis, die in Form eines Aufenthaltstitels erteilt wird: Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich befristet erteilt; dagegen ist die Niederlassungserlaubnis unbefristet, zeitlich und räumlich unbeschränkt und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Daneben wird im Aufenthaltsgesetz auch das Visum als Aufenthaltstitel aufgeführt. Die Aufenthaltserlaubnis wird zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt. Diese sind zum Beispiel:

  • Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18-21 AufenthG),
  • Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen §§ 22-26 AufenthG),
  • Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27-36 AufenthG),
  • Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG).

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu jedem dieser Zwecke ist jeweils an eigene Voraussetzungen gebunden.

Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist an dieselben Voraussetzungen geknüpft wie die erstmalige Erteilung. Allerdings kann die zuständige Behörde eine Verlängerung ausschließen, wenn der Aufenthalt nach seiner Zweckbestimmung nur vorübergehend sein sollte. Zu berücksichtigen ist bei der Verlängerung nunmehr auch, ob eine ausländische Person ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nachgekommen ist. Aufenthaltstitel, die vor der Einreise von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellt werden, heißen Visum. In zahlreichen Fällen besteht die Verpflichtung, vor der Einreise ein Visum einzuholen.

Ausländer/-in
Ausländer/-in ist jede/-r, der/die nicht Deutsche/-r im Sinne des Art. 116 Abs.1 des Grundgesetzes ist. Noch bis zum Jahr 1999 war dabei für die Staatsangehörigkeit allein die Abstammung von deutschen Eltern entscheidend („ius sanguinis“). Mit dem neuen Staatsangehörigkeitsrecht wurde ab dem Jahr 2000 auch das Territorialprinzip („ius soli“) berücksichtigt, d.h. der Geburtsort des Kindes. Demnach haben Kinder, die in Deutschland geboren werden, auch wenn sie nicht von deutschen Eltern abstammen, unter bestimmten Bedingungen einen Rechtsanspruch auf die deutsche Staatsbürgerschaft (vgl. auch Einbürgerungen).

Ausweisung
Die Ausweisung ist ein spezifisch ausländerrechtlicher Verwaltungsakt, durch den der Aufenthaltstitel erlischt und der/die Ausländer/-in zur Ausreise verpflichtet wird. Sie beendet die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts einer ausländischen Person.

Das Zuwanderungsgesetz hat die Ausweisungsmöglichkeiten insbesondere für so genannte Hassprediger und bei staatsschutzrelevanten Sachverhalten vereinfacht. In Fällen schwerster Kriminalität und bei Verurteilung wegen Einschleusens zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung ist ein/e Ausländer /-in zwingend auszuweisen. Eine Ausweisung ist möglich, wenn sein/ihr Aufenthalt  die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.

 

Duldung
Mit der Duldung (§ 60a AufenthG) wird die Abschiebung einer ausreisepflichtigen ausländischen Person ausgesetzt. Sie ist kein Titel, der zum Aufenthalt berechtigt. Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen die Abschiebung von Ausländern und Ausländerinnen aus bestimmten Staaten und für bestimmte Ausländergruppen für längstens sechs Monate aussetzen. Nach diesem Zeitraum kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass den Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Spätestens nach 18 Monaten kann in jedem Fall eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Voraussetzung für die Erteilung ist, dass der/die Ausländer/-in unverschuldet an der Ausreise gehindert ist und mit dem Wegfall der Abschiebehindernisse nicht zu rechnen ist. Ein Verschulden liegt beispielsweise vor, wenn er/sie falsche Angaben macht, über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

 

Einbürgerungen
Nach dem neuen Staatsangehörigkeitsgesetz erhalten Ausländer/-innen einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn sie seit mindestens acht Jahren ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben sowie einen verfestigten Aufenthaltsstatus nachweisen können. Die Einbürgerung wird dann vollzogen, wenn der Antragsstellende über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Bei der Einbürgerung wird ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gefordert. 1995 gab es insgesamt knapp 72.000 Einbürgerungen, nach der Änderung des Staatsbürgerschaftsrechts 2000 über 185.000, 2003 140.000 (Quelle: Statistisches Bundesamt).

 

Einwanderung
In Deutschland wird nur dann von „Einwanderung“ gesprochen, wenn Einreise und Aufenthalt von vornherein auf Dauer geplant und zugelassen werden. In den letzten Jahren haben sich außerdem die Begriffe der „Zuwanderung“ und der „Zuwanderer“ für alle Formen der grenzüberschreitenden Migration (lang- und kurzfristig) eingebürgert.

 

Familiennachzug
Das Aufenthaltsgesetz regelt den Nachzug von Ehegatten und Kindern aus Staaten außerhalb der Europäischen Union. An der bislang geltenden Rechtslage wird unter Berücksichtigung der Familiennachzugsrichtlinie der Europäischen Union festgehalten. Es besteht ein Nachzugsanspruch bis zum 18. Lebensjahr bei Kindern von Asylberechtigten, GFK-Flüchtlingen (Konventionsflüchtlingen). Als maßgebliche Altersgrenze gilt im Übrigen das 16. Lebensjahr sowie eine restriktive Ermessensregelung, bei der aber Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen sind.
Voraussetzung für den Familiennachzug zu einer ausländischen Person ist nach § 29 AufenthG allgemein, dass

  • der/die bereits hier lebende Ausländer/-in eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt, 
  • ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht, 
  • der Lebensunterhalt des/der Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist und 
  • kein Ausweisungsgrund vorliegt.

Ehegatten und Kinder von deutschen Staatsangehörigen haben auch ohne den Nachweis ausreichenden Wohnraums und der Unterhaltssicherung Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis.

 

Flüchtlinge
Gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) sind Flüchtlinge Personen, die sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder die sich als Staatenlose aus der begründeten Furcht vor solchen Ereignissen außerhalb des Landes befinden, in dem sie ihren persönlichen Aufenthalt hatten.
Als Konventionsflüchtlinge werden Ausländer/-innen bezeichnet, die in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention in Deutschland Abschiebungsschutz genießen, auch wenn sie keinen Anspruch auf Asyl nach Art. 16a Grundgesetz haben. Die Anerkennung als ausländischer Flüchtling erfolgt in Deutschland im Rahmen des Asylverfahrens durch Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Asylberechtigte genießen auch die Rechtsstellung von Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 2 Abs. 1 AsylVfG).
Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina und dem Kosovo. Die Aufnahme von De-facto-Flüchtlingen aus Bosnien und Herzegowina basiert auf einem Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister des Bundes und der Länder vom 22. Mai 1992. Danach sollten Verwundete und Kranke ohne Gewährleistung medizinischer Betreuung am bisherigen Aufenthaltsort sowie Personen, deren Unterbringung und Versorgung durch in Deutschland lebende Verwandte, Bekannte oder durch Wohlfahrtsverbände oder kirchliche Einrichtungen sichergestellt werden konnten, aufgenommen werden.

 

Gastarbeiter
Vor dem Anwerbestopp von 1973 wurden die damals staatlich angeworbenen ausländischen Arbeitnehmer/-innen in der Umgangssprache als „Gastarbeiter“ bezeichnet.

 

Green Card
Green-Card-Regelung bezeichnet das Sofortprogramm der Bundesregierung zum Abbau des IT-Fachkräftemangels aus dem Jahr 2000. Durch zwei Verordnungen wurde es IT-Fachkräften aus Staaten außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums ermöglicht, in Deutschland für bis zu fünf Jahre zu arbeiten. Voraussetzung für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis war der Abschluss einer Hoch- bzw. Fachhochschulausbildung mit Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnologie oder der Nachweis einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über ein Bruttojahresgehalt von mindestens 51.000 Euro.
Das Zuwanderungsgesetz ist noch vor Auslaufen der ersten auf fünf Jahre befristeten Green Cards in Kraft getreten. Nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes behält die einer IT-Fachkraft erteilte Aufenthaltserlaubnis ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer geplanten Geltungsdauer. Die erteilte Arbeitserlaubnis gilt als unbefristete Zustimmung zur Beschäftigung fort. Damit wird gewährleistet, dass die Beschäftigung auch nach Ablauf der fünf Jahre fortgeführt werden kann.

 

Illegale
Als „Illegale“ werden in der öffentlichen Diskussion diejenigen Ausländer/-innen bezeichnet, die sich unerlaubt und ohne Kenntnis der zuständigen Behörden in Deutschland aufhalten.


Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis wurde mit dem Zuwanderungsgesetz als zweiter Aufenthaltstitel neben der Aufenthaltserlaubnis eingeführt. Im Gegensatz zu der Aufenthaltserlaubnis ist die Niederlassungserlaubnis grundsätzlich unbefristet, berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist räumlich unbeschränkt und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden.


Sicherheit
Das Zuwanderungsgesetz führt konsequent die bereits mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz verfolgte Linie weiter fort. Die wichtigsten Neuregelungen in diesem Bereich:
Die neu eingeführte Abschiebungsanordnung regelt die Abschiebung auf Grund einer „tatsachengestützten Gefahrenprognose“.
Falls der Vollzug der Abschiebung an Abschiebungshindernissen wie Gefahr der Folter oder Todesstrafe scheitert, sollen Meldeauflagen, Einschränkungen der Freizügigkeit und strafbewehrte Kommunikationsverbote erhöhte Sicherheit bringen.
Werden so genannte Schleuser zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt, stellt dies einen neuen zwingenden Ausweisungsgrund dar.
Wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass ein/e Ausländer /-in einer Vereinigung angehört, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt hat, erfolgt eine Regelausweisung. Diese Regelausweisung betrifft auch Leiter/-in von verbotenen Vereinen.
Zudem wird eine Ermessensausweisung für so genannte „geistige Brandstifter“ eingeführt (z.B. „Hetzer“ in Moscheen).
Bevor eine Niederlassungserlaubnis erteilt oder eine Entscheidung über eine Einbürgerung gefällt wird, wird eine Regelanfrage über verfassungsfeindliche Erkenntnisse durchgeführt.


Visum
Ein Visum ist ein Aufenthaltstitel, der im Ausland durch Auslandsvertretungen – Botschafen, Konsulate – ausgestellt wird. Im Inland können Visa im Ausnahmefall verlängert werden, ansonsten wird ein Visum, das für einen langfristigen Aufenthalt ausgestellt wurde, nach der Einreise je nach Lage des Falles und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen durch eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis ersetzt. Die Visumpflicht hat den Zweck, zu gewährleisten, dass Ausländer/-innen erst einreisen, wenn bereits vor der Einreise im Visumverfahren geprüft wurde, ob die Voraussetzungen für die Einreise vorliegen. 


Zuwanderung
siehe Einwanderung

 

„Ich bin glücklich auf dem Land, weil do immer wos los is!“
Tobias